Muster­prozesse Wie Sie von aktuellen Steuer­verfahren profitieren

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Muster­prozesse - Wie Sie von aktuellen Steuer­verfahren profitieren

Mitstreiten. Einer klagt, viele hängen sich dran und gewinnen den Muster­prozess bestenfalls mit. © Stiftung Warentest / René Reichelt

Entscheidet der Bundes­finanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rück­wirkend alle mit, die sich einge­klinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.

Fehler im Steuer­bescheid lassen sich mit einem Einspruch meist schnell aus der Welt schaffen. Damit das Finanz­amt einlenkt, muss der Einspruch allerdings gut begründet sein. Manchmal hilft es, sich dabei auf die Argumentation anderer zu stützen: Entspricht die eigene Angelegenheit einer Frage, die zeitgleich den Bundes­finanzhof, das Bundes­verfassungs­gericht oder den Europäischen Gerichts­hof beschäftigt, können sich Steuerzah­lerinnen und Steuerzahler kostenlos an das Verfahren anhängen. Gewinnen die Klagenden, profitieren alle Einge­klinkten ebenfalls.

Welche Streitfragen aktuell verhandelt werden, zeigen wir in diesem Beitrag. Wir haben wichtige Verfahren beim Bundes­finanzhof für Sie zusammengefasst und erklären kurz und ohne Amts­deutsch, um was es geht. Mit unseren Muster­briefen helfen wir, sich ganz einfach an einem Muster­prozess zu beteiligen.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Thorsten_online am 10.05.2023 um 23:17 Uhr
    BFH, Az. VI R 39/19

    Liebes Test-Team,
    das Urteil zu dem Verfahren VI R 39/19 wurde kürzlich erfreulicherweise veröffentlicht.
    Viele Grüße
    Thorsten

  • siriustag21 am 14.07.2021 um 11:39 Uhr
    Aktienverluste mit mit seinen sonstigen Einkünften

    Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Beschränkung nach der Aktienverluste nicht mit sonstigen Einkünften (z.B. Gewinne aus Fonds, Festgeld, etc.) steuerlich verechnet werden dürfen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist. Wer also Aktienverluste hat und gleichzeitig Gewinne aus sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, kann sich mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren und ein Ruhen des Einspruchverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen. Für den Einspruch gibt es Musterbriefe von Einkommensteuerprogrammen oder man wendet sich an Steuerberater.
    https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht-der-bfh-haelt-die-verlustverrechnungsbeschraenkung-fuer-aktienveraeusserungsverluste-fuer-verfassungswidrig/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2020 um 09:14 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    @PWAUST: Wenn sich Ihr Einspruch auf die Krankheitskosten beziehen würde, müssen sie das nicht tun. Der Bescheid bleibt durch den Vorläufigkeitsvermerk ohnehin offen, bis das Gericht entschieden hat. Nach der Entscheidung wird das Finanzamt auch von sich aus tätig und rechnet Ihren Steuerbescheid ab. (PH)

  • PWAUST am 29.04.2020 um 19:00 Uhr
    Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid

    Im Steuerbescheid steht von Amts wegen ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Empfehlen Sie zusätzlich Einspruch mit Hinweis auf den im Artikel zitierten Musterprozess einzulegen?

  • PWAUST am 29.04.2020 um 18:50 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.